Ein Umschreiben von Prüfberichten ist nicht mehr zulässig!
Nach einem Beschluss der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) ist ein Umschreiben von Prüfberichten im Rahmen akkreditierter Prüfverfahren, wie in der Vergangenheit üblich, nicht mehr möglich.
DAkkS-Beschlüsse sind für akkreditierte Prüflaboratorien wie das MPA NRW bindend. Der Beschluss gilt ab dem Datum der Veröffentlichung (14.09.2016) durch die DAkkS.
1. Zur Situation:
Die DAkkS hat am 14.09.2016 einen Beschluss zum Thema „Neuausstellung von Prüfberichten im Falle einer Änderung des Handelsnamens/der Markenbezeichnung von geprüften Produkten“ veröffentlicht.
Originaltext DAkkS-Beschluss 03/2016 14.09.2016:
Prüfberichte dürfen nur für den Fall der Korrektur von Prüfergebnissen oder zur Ergänzung von zum Zeitpunkt der Prüfung fehlender Daten/Informationen geändert werden. Die eindeutige Kennzeichnung der Probe muss angegeben werden. Diese Kennzeichnung kann durch vom Hersteller aufgebrachte Markenzeichen/Bezeichnungen ergänzt und als solche markiert werden. Die Vorgehensweise, dass Laboratorien im Geltungsbereich ihrer Akkreditierung Prüfberichte neu ausstellen für den Fall, dass der Handelsname/die Markenbezeichnung des vormals geprüften Produkts geändert wurde, ist nicht gestattet, ohne dieses Produkt erneut zu prüfen. Dies ist auch dann nicht gestattet, wenn im neu ausgestellten Prüfbericht auf den ursprünglichen Prüfbericht verwiesen wird. Das Prüflaboratorium darf nicht die Verantwortung übernehmen, zu bestätigen, dass das Produkt mit dem neuen Handelsnamens/der neuen Markenbezeichnung absolut identisch mit dem vormals geprüften Produkt ist; diese Verantwortung trägt der Kunde des Laboratoriums.
2. Was bedeutet dieser DAkkS-Beschluss jetzt für Hersteller/Vertreiber?
Bestehende Prüfberichte, auch mit Bezug auf alte Marken- und/oder Unternehmensbezeichnungen können selbstverständlich weiter genutzt werden. Sie verlieren ihre Gültigkeit auch bei Änderung des Markennamens oder Umfirmierung nicht. Den Nachweis, dass das Produkt trotz Namensänderung bzw. Änderung der Unternehmensbezeichnung unverändert ist, muss jedoch der Hersteller/Vertreiber führen. Dies kann z. B. durch eine entsprechende Herstellererklärung erfolgen.
Wünscht der Hersteller/Vertreiber jedoch einen neuen Prüfbericht mit Nennung der aktuellen Bezeichnungen, ist es erforderlich, eine neue Prüfung durchzuführen!