Ausnahmeregelung für den Einsatz von elektronischen Dosimetern im Kontrollbereich durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU):

Nach einem Schreiben des BMU vom 06.10.2008 (AZ RS II 3 – 15530/2) sind elektronische Personendosimeter (EPDs) nicht geeignet für Schwangere oder unter 18 jährige in Kontrollbereichen von Röntgenanlagen oder gepulsten Feldern nach StrlSchV. Weitere Details hierzu können Sie dem Merkblatt „Eingeschränkter Anwendungsbereich elektronischer Dosimeter“ entnehmen, das Sie entweder von der Messstelle anfordern oder von der Webseite www.dosimetrie.de downloaden können.

Nach einem Schreiben des BMU vom 29.07.2011 können elektronische Dosimeter unter folgenden Voraussetzungen im Kontrollbereich gepulster Strahlenfelder eingesetzt werden, sofern es sich um die Anwendungsbereiche human-, zahn- und veterinärmedizinische Röntgendiagnostik und bei den Dosimetern um die Bautypen „EPD-Mk2“ und „EPD-G“ der Fa. Thermo Electron (jetzt Thermo Fisher Scientific) mit den Firmwareversionen V11, V12, V14 und V15 handelt. Weiterhin sind folgende Anweisungen einzuhalten:

 

1.     Das Dosimeter wird unter der Schutzkleidung getragen.

2.     Die Alarmschwelle des Dosimeters wird gemäß der Veröffentlichung von Ambrosi et. al. „Radiation Protection Dosimetry“ Vol 139, No 4, pp 483 – 493 (2010) eingestellt.

3.     Die Ermittlung und die Einstellung der Werte werden dokumentiert und der zuständigen Behörde mitgeteilt.

4.     Die Alarmschwelle wird von einem Medizinphysik-Experten mit Fachkunde, einem nach §4aRöV behördlich bestimmten Sachverständigen oder einer nach §35 Abs. 4 Satz 2 RöV bestimmten Personendosismessstelle eingestellt.

5.     Es ist sichergestellt, dass das bildgebende System bei jeder Auslösung von Röntgenstrahlung einsatzbereit und so eingestellt ist, dass eine ungewollte Exposition im Nutzstrahl in den Bildgebungsdaten erkennbar sein kann.

6.     Wenn die Alarmschwelle ausgelöst wird oder aus anderen Gründen der Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit besteht, ist der Kontrollbereich unverzüglich zu verlassen werden und es ist unverzüglich die Auswertung des amtlichen Dosimeters zu veranlassen.

7.     Der Einsatz eines elektronischen Dosimeters in gepulsten Strahlenfeldern muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

 

Nach 4. dürfen neben der amtlichen Personendosismesssstelle, auch die nach §4a RöV bestimmten Sachverständigen des Kompetenzzentrum Strahlenschutz des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen die Alarmschwelle einstellen. Hierzu werden nach der unter 2. aufgeführten Veröffentlichung folgende Parameter des Strahlungsfeldes benötigt:

 

1.     T_Pulse: Pulsbreite in s des kürzesten Pulses im Feld,
typischerweise im ms Bereich

2.     T_off: Zeitdauer zwischen zwei Pulsen in s

3.    f_repeat: Minimale Puls-Wiederholungsrate in Hz
(bei Einzelpulsen f_repeat = 0),

 

die ggf. der Messstelle oder den Sachverständigen mitgeteilt werden müssen.

Sobald die für die Berechnung erforderlichen Geräteparameter der verwendbaren Dosismeter durch den Hersteller der Messstelle mitgeteilt worden sind, kann die Messstelle die Berechnung der Alarmparameter vornehmen.

In der Exceltabelle Alarmschwelle_berechnen.xls werden in den verschiedenen Tabellenblättern die in der o. g. Veröffentlichung aufgeführten Beispiele berechnet.